Gesetze / Ems-Lotsverordnung

Ems LV

§ 12 Befreiung von der Lotsenannahmepflicht in besonderen Fällen

Stand: 10.06.2019

Bund

Die Schifffahrtspolizeibehörde kann den Führer eines Schiffes in besonderen Einzelfällen über die Vorschriften der §§ 8 bis 10 hinaus nach Anhörung der Lotsenbrüderschaft von der Lotsenannahmepflicht befreien.

§ 11 § 13